Pixelio wird gewartet und zieht auf einen neuen Server.
Liebe NutzerInnen,

seit Jahren läuft pixelio.de auf demselben Server, und dieser ist in die Jahre gekommen. Durch die erfreuliche, ständige Zunahme an Bildern kam es zu einem Überlauf der Festplatten, weswegen wir in den Wartungsmodus schalten mussten.

Momentan wird ein neuer Server eingerichtet. In ein paar Tagen sollte wieder alles sauber funktionieren.

Bei Fragen support@pixelio.de

Bis dahin

fotogene Grüße
--
Pixelio Support

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Home / 25.08.2014 — Update: OLG Köln hebt Urteil auf

25.08.2014 — Update: OLG Köln hebt Urteil auf

Nachdem Berufung eingelegt wurde, hat das OLG Köln in einer mündlichen Verhandlung am 15.08.2014 das fragwürdige Urteil des LG Köln zu einer fehlenden Urhebernennung eines pixelio-Bildes unter der direkten URL zurückgenommen.

Zunächst eine kurze Zusammenfassung:

Das Bild des ehemaligen pixelio-Mitglieds PiJay, von dem wir uns bereits zu einem früheren Zeitpunkt getrennt hatten, wurde zur Illustration eines Artikels verwendet. Der Fotograf wollte zunächst gegen die Verwendung des Bildes in der Artikelübersicht vorgehen, da dort keine Bildquelle angegeben war. Die Bildquelle war ordnungsgemäß am Endes des Artikels angegeben. Nachdem das LG Köln dies mit Hinweis auf die Vorschaubilder-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abwies, beanstandete der Fotograf die fehlende Bildquellenangabe bei der Darstellung des Bildes unter der direkten URL. In einem fragwürdigen Urteil vom 31.01.2014 gab das LG Köln dem Fotografen Recht. Gegen das viel diskutierte Urteil wurde Berufung eingelegt und auch wir haben uns in der unten veröffentlichten Stellungnahme klar gegen das Urteil des LG Köln ausgesprochen.

Das OLG Köln hat nun das Urteil aufgehoben. Eine Entscheidung ganz in unserem Sinn, die wir sehr begrüßen.

Weitere Informationen zur Entscheidung des OLG Köln bei RA Nikolas Plutte: http://www.ra-plutte.de/2014/08/olg-koeln-pixelio-urteil-hat-keinen-bestand/


10.02.2014 — Update

Da das Urteil des LG Köln derzeit noch nicht rechtskräftig ist und es zudem voraussichtlich eine Berufung geben wird, besteht aktuell kein Handlungsbedarf die Bildquellenangabe zu ändern. Sollte sich daran etwas ändern, werden wir u.a. an dieser Stelle selbstverständlich darüber informieren.

Nachdem nun die Identität des abmahnenden Fotografen bekannt geworden ist, möchten wir unsere Bildverwender vor der weiteren Nutzung der Bilder des Fotografen PiJay warnen.

Der Fotograf lizenziert seine Bilder nur mit einem eingeschränkten Bearbeitungsrecht. Die vom Gericht geforderte Urheberbenennung im Bild selbst ist daher nicht möglich, da der Fotograf diese Bearbeitung verbietet – ein weiterer Grund, warum das Urteil des LG Köln nicht richtig sein kann. Der Kläger verhält sich hier rechtsmißbräuchlich, da er etwas fordert, das er selbst untersagt.


07.02.2014 — Nachtrag zur Stellungnahme

Obwohl nach unserer Ansicht die Urheberbenennungspflicht in den pixelio-Lizenzverträgen den im Urteil des LG Köln behandelten Fall des Direktaufrufs einer Bild-URL gar nicht erfasst, haben wir haben die Lizenzverträge zur Klarstellung nun präzisiert.

Selbstverständlich beendet pixelio die Zusammenarbeit mit Fotografen, wenn diese pixelio missbrauchen, um im großen Stil Abmahnungen an Bildverwender verschicken zu lassen.


04.02.2014 — Stellungnahme der Pixelio Media GmbH zum Urteil des Landgerichts Köln (14 O 427/13).

Mit großem Erstaunen und Unverständnis haben wir gestern vom Urteil des LG Kölns erfahren, welches über die fehlende Urheberbenennung beim Direktaufruf einer Bild-URL von Bildern geurteilt hat, welche über die Plattform pixelio erworben wurden.

Aus unserer Sicht ist das Urteil aus mehreren Gründen unrichtig:

Unsere Nutzungsbedingungen fordern eine Urheberbenennung am Bild selbst oder am Seitenende, soweit dies technisch möglich ist – aber gerade nicht im Bild.

Bei der vom Gericht gerügten isolierten Darstellung des Bildes im Browser durch direkten Aufruf der Bild-URL besteht technisch keine Möglichkeit, eine Urheberbenennung ‚am Bild oder am Seitenende‘ anzubringen. Nach den Nutzungsbedingungen ist eine Urheberbenennung in diesem Fall somit mangels technischer Machbarkeit nicht erforderlich.

Zu beachten ist hierbei zudem, daß die vom Gericht geforderte Bearbeitung des Bildes zur Einfügung des Quellennachweises direkt ‚im Bild‘ bei denjenigen Bildern nicht zulässig ist, welche vom Fotografen nur mit einem eingeschränkten Bildbearbeitungsrecht freigegeben worden sind.

Hier fordert das Gericht also etwas Unmögliches vom Bildverwender.

Bilder müssen bis HTML 3.2 immer über eine eigene URL aufrufbar sein, so daß die eigenständige Abrufbarkeit über eine URL eine technische Notwendigkeit des WWW darstellt. Nach unserer Auffassung spricht diese rein technisch bedingte Abrufbarkeit gegen eine eigenständige urheberrechtliche Verwendungshandlung, jedenfalls ist diese vom Fotografen konkludent auch ohne Urheberbenennung erlaubt worden.

Folgte man der Auffassung des LG Köln, so wären alle – auch kostenpflichtigen - Lizenzverträge, welche nur eine einmalige Nutzung eines Bildes im Internet erlauben, unzureichend und die Verwendung eines Bildes auf einer Internetseite wäre rechtswidrig.

Nach dem LG Köln wäre ein Bild nämlich bei der Einbettung in eine Internetseite und dem dadurch technisch notwendigen Vorhalten des Bildes auf dem Server mit eigener URL urheberrechtlich zweifach verwendet worden.

Führt man die Rechtsauffassung des LG Köln weiter fort, sind zudem alle Internetseiten in Deutschland rechtswidrig, da auf der direkt aufgerufenen URL eines Bildes auch kein Impressum(-slink) zu finden ist.

Die technischen Gegebenheiten von HTML, auf welche Weise ein Bild auf einer Internetseite eingebettet wird, müssen demnach auch bei der rechtlichen Wertung zwingend beachtet werden, so daß eine gesonderte Urheberbenennung für diesen Fall nicht notwendig ist.

Ein Bildverwender, der sich an die in den pixelio Nutzungsbedingungen geforderte Urheberbenennung ‚am Bild‘ hält, hat keinen Einfluss auf zusätzliche individuelle Browserfunktionalitäten.

Wenn Webbrowser eine Funktionalität anbieten, das Bild losgelöst vom Kontext anzuzeigen und sämtliche Inhalte der Internetseite auszublenden, kann dies nicht zum Nachteil des Bildverwenders ausgelegt werden, da dieser keine Möglichkeit hat, den Zugriff zu verhindern.

Ebenso hat der Bildverwender keinen Einfluss auf die technisch bedingte direkte Abrufmöglichkeit, da Bild-Elemente bis HTML 3.2 eine direkte URL erfordern.

Somit besteht eine konkludente Einwilligung des Fotografen, daß bei der vom Fotografen erlaubten Nutzung eines Bildes im Internet auch eine technisch bedingte Möglichkeit des Direktaufrufs der Bild-URL ohne Urheberbenennung ‚am Bild‘ möglich ist, so daß diese erlaubt ist.

Wir werden umgehend den Punkt der Urheberbenennung in den pixelio Nutzungsbedingungen entsprechend präzisieren, um für zusätzliche Klarheit zu sorgen.

Pixelio wird sich zudem an einer Berufung gegen das Urteil des LG Köln beteiligen, da diese Fehleinschätzung nicht nur Einfluss auf unsere Nutzer und Bildverwender, sondern in weiterer Auslegung auf nahezu alle Bildverwendungen im deutschen Internet hat.

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